Die Entlassung aus dem Krankenhaus kommt oft schneller als gedacht — und plötzlich muss alles gleichzeitig organisiert sein: Verordnungen, Hilfsmittel, Medikamente, der erste Pflegeeinsatz. Wir übernehmen die Koordination rund um Ihre Klinikentlassung in Karlsruhe, damit zu Hause alles vorbereitet ist, wenn Sie ankommen.
Melden Sie sich, sobald der Entlassungstermin absehbar ist. Wir sprechen mit Ihnen — auf Wunsch auch mit dem Sozialdienst der Klinik — und klären mit einem strukturierten Übergabebogen, was zu Hause gebraucht wird: Pflege, Medikation, Hilfsmittel, Alltag.
Wir kümmern uns um die Verordnungen für häusliche Krankenpflege, koordinieren Hilfsmittel und Verbrauchsmaterial und stimmen den ersten Einsatz mit unserem Pflegeteam ab. Liegt noch kein Pflegegrad vor, stoßen wir den Antrag direkt mit an.
Am Entlassungstag steht die Versorgung: Pflegeeinsätze laufen, Medikamente und Material sind organisiert, Arzt- und Therapietermine sind koordiniert. In einem kurzen Briefing erklären wir Angehörigen Abläufe und Ansprechpartner.
Wir erfassen strukturiert, was die Klinik mitgibt und was zu Hause fehlt: Diagnosen, Medikation, Wunden, Hilfebedarf. So geht beim Übergang nichts verloren.
Häusliche Krankenpflege, Medikamente, Verbandmaterial — wir sorgen dafür, dass die nötigen Verordnungen rechtzeitig vorliegen und nahtlos in Folgeverordnungen der Hausarztpraxis übergehen. Details unter Rezept- und Verordnungsmanagement.
Pflegebett, Rollator, Toilettensitzerhöhung: Wir koordinieren die Hilfsmittelversorgung mit Arztpraxis und Sanitätshaus, damit alles vor der Ankunft aufgebaut ist — nicht erst Tage danach.
Ob Behandlungspflege nach Verordnung oder Unterstützung im Alltag durch unseren ambulanten Pflegedienst: Der erste Einsatz ist geplant, bevor Sie die Klinik verlassen.
Wir helfen bei der Koordination von Arzt- und Therapieterminen und erklären Angehörigen Versorgungsplan, Abläufe und Kontaktwege — damit alle wissen, was zu tun ist und an wen sie sich wenden.
Auf ein geordnetes Entlassmanagement haben Sie gegenüber dem Krankenhaus einen gesetzlichen Anspruch. Für die Versorgung danach sind je nach Leistung Kranken- und Pflegekasse zuständig.
| Kostenträger | Leistung | § | Betrag |
|---|---|---|---|
| Krankenhaus / Krankenkasse | Entlassmanagement der Klinik — die Organisation der Anschlussversorgung ist gesetzliche Aufgabe des Krankenhauses. Wir ergänzen sie um die praktische Umsetzung zu Hause. | § 39 Abs. 1a SGB V | gesetzlicher Anspruch |
| Krankenkasse | Häusliche Krankenpflege nach ärztlicher Verordnung — etwa Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe nach der Entlassung. | § 37 SGB V | Kassenleistung |
| Pflegekasse | Pflege und Betreuung im Alltag bei anerkanntem Pflegegrad — als Pflegesachleistungen über den Pflegedienst. | § 36 SGB XI | je nach Pflegegrad |
| Pflegekasse | Reicht die Versorgung zu Hause zunächst nicht aus: Kurzzeitpflege als Übergang — Teil des gemeinsamen Jahresbetrags mit der Verhinderungspflege. | § 42 SGB XI | Höhe im Erstgespräch |
Unsere Koordination der Entlassung ist Teil der kostenlosen Erstberatung. Stand: Juli 2026. Ihren individuellen Anspruch prüfen wir im kostenlosen Erstgespräch.
Je früher wir Bescheid wissen, desto ruhiger wird der erste Tag zu Hause. Rufen Sie an — auch direkt aus der Klinik. Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.
So früh wie möglich — idealerweise, sobald der Entlassungstermin absehbar ist. Dann bleibt genug Zeit, Verordnungen, Hilfsmittel und den ersten Pflegeeinsatz zu organisieren. Aber auch bei sehr kurzfristigen Entlassungen finden wir meist eine Lösung; rufen Sie einfach an.
Das Krankenhaus ist gesetzlich zum Entlassmanagement verpflichtet (§ 39 Abs. 1a SGB V) und leistet Wichtiges — aber die praktische Umsetzung zu Hause endet an der Kliniktür. Wir arbeiten mit dem Sozialdienst zusammen und übernehmen den Teil danach: Einsätze, Material, Termine, Alltag.
Dann stellen wir den Antrag gemeinsam so schnell wie möglich — das Antragsdatum entscheidet, ab wann die Pflegekasse zahlt. Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung ist unabhängig davon sofort möglich, denn sie läuft über die Krankenkasse.
Für den Übergang gibt es die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung (§ 42 SGB XI) — seit 2025 Teil des gemeinsamen Jahresbetrags mit der Verhinderungspflege. Wir besprechen mit Ihnen, ob das sinnvoll ist, und helfen bei der Organisation.